AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch für zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Zubehör, sowie für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen. Sie gelten nicht, soweit, wie z. B. für Service-Leistungen, schriftlich andere Bedingungen vereinbart werden. Bedingungen des Bestellers, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen ergänzen oder abändern - werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns verbindlich.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Dem Angebot evtl. beigefügte Unterlagen, wie Kataloge und Prospekte, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen, einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsabschluß/Umfang der Lieferung/Rücktritt
Für den Vertragsabschluß und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Bestätigung des Auftrages kann auch mit der Rechnungsstellung erfolgen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachträglich soweit verschlechtert haben,, dass eine Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.

4. Preise
Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk, ohne Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird zu dem am Tage der Lieferung gültigen Satz zusätzlich berechnet. Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise. Wir sind berechtigt, die Kosten für Versuchsteile, Muster und Werkzeuge, die zur Fertigung von Versuchs- und Serienteilen notwendig sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen.

5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind unbeschadet des Wareneingangs innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zahlbar, soweit es sich um Warenlieferungen handelt. Service- und sonstige Dienstleistungen und Reparaturen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen für unsere berechtigten Forderungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Wird das Zahlungsziel überschritten, so sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe des für Bankkredite üblichen Zinssatzes zu berechnen.
Soweit der Besteller keine besondere Nachricht gibt, werden Zahlungen jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Skonto kann nur gewährt werden, wenn keine überfälligen Rechnungen zur Bezahlung ausstehen.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt noch bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben.
Bei noch zu liefernden Waren sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Scheck oder Wechsel gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jeden Fall unserer vorherigen Zustimmung.

6. Lieferzeit
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übereinstimmung über die Bestellung und alle vertragsrelevanten Punkte. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware zum Versand gebracht oder als versandbereit gemeldet wurde.
Teillieferungen und –leistungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie Feuer, Überflutungen, extreme Wetterbedingungen, Unfälle, behördliche Eingriffe, Materialknappheit, Verspätung von Zulieferungen oder anderen Fällen unverschuldeten Unvermögens auf unserer Seite oder bei einem unserer Unterlieferanten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.

7. Gefahrenübergang/Entgegennahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk, eines unserer Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager eines unserer Unterlieferanten verlässt. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung – bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zur letzten Einlösung – unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder sonstige gesetzliche Vorschriften, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache nach dem Rechnungswert wertanteilmäßig auf uns übergeht.
Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Dem Besteller wird gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die daraus entstehenden Ansprüche des Bestellers gegen Dritte werden bereits hierdurch in vollem Umfang an uns abgetreten.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Waren durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Soweit unsere Gesamtforderungen durch Eigentumsvorbehalt und/oder Abtretung zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, werden wir auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherungen nach unserer Auswahl freigeben.

9. Haftung für Mängel und Lieferungen
Für die von uns gelieferten Waren gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §377 HGB. Die Feststellung von Mängeln muß uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für Mängel der Lieferung halten wir unter Ausschluß weitere Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Um die nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vornehmen zu können, muß uns der Besteller eine angemessene Frist gewähren sowie die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. Verweigert er diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Im Gewährleistungsfalle hat der Besteller einen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur in unserem Werk. Anfallende Transportkosten gehen zu unseren Lasten. Dabei ist der Versender verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen. Eine Mängelbeseitigung außerhalb unseres Werkes kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn eine Mängelbeseitigung am Verwendungsort technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die gegenüber einer Mängelbeseitigung im Werk entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls es nach Lage des Einzelfalles von uns billigerweise verlangt werden kann, beteiligen wir uns in angemessenem Umfang an den Mehrkosten. Unsere Gewährleistung gilt nur bei solchen Mängeln, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Dichtungen und solche Mängel, die auf unsachgemäßer Installation oder Behandlung durch den Besteller, normaler Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder auf Einflüssen von dritter Seite beruhen.
Werden seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Lieferung des Ersatzstückes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eigehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen. Bei Verwendungsorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die erhöhten Aufwendungen gegenüber einer Mängelbeseitigung im Inland zu Lasten des Bestellers.
Sollten reklamierte Mängel nicht von uns zu vertreten sein, gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Führen wir uns obliegende Nachbesserungsarbeiten durch Umstände, die wir zu vertreten haben, nicht innerhalb uns ausdrücklich gesetzter angemessener Frist durch oder erweist sich, dass wir durch Umstände, die wir zu vertreten haben, zur Nachbesserung nicht imstande sind, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,, oder kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Für Mängel an Fremderzeugnissen, die wir verarbeitet haben, kann der Besteller nur Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung unseres Vorlieferanten geltend machen. Wir sind berechtigt, ihm unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten mit befreiender Wirkung abzutreten.

10. Haftung für Nebenpflichten / Sonstige Schadensersatzansprüche
Unabhängig von der Regelung in Abschnitt 9 sind Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

11. Rücknahme von Waren
Wir sind in Ausnahmefällen bereit, die von uns gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und Überprüfungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, dessen Höhe wir für jeden Einzelfall gesondert festlegen.

12. Teilwirksamkeit
Auch bei rechtlicher unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag im übrigen für beide Teile wirksam.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmenhauptsitz oder für die, die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Gültig ab Juli 1998